Das Land Niedersachsen (DE) beginnt mit der Einführung von ZEPCAM-Körperkameras
Die Polizeibeamten der Polizeiinspektion (PI) Wilhelmshaven/Friesland in Deutschland setzen jetzt landesweit ZEPCAM-Körperkameras ein. Nach umfangreichen Schulungsmaßnahmen wurden die ersten Geräte an die Polizeidienststellen verteilt und sind nun im Einsatz.
Vorausgegangen war eine bundesweite Testphase des Landes Niedersachsen, die vor rund drei Jahren begann und zu dem Ergebnis führte, dass Körperkameras deeskalierend wirken. "Es ist nicht hinnehmbar, dass Polizeibeamte angegriffen oder an der Ausübung ihres Dienstes gehindert werden", erklärt Markus Wallenhorst, Einsatzleiter der Polizeiinspektion Wilhelmshaven/Friesland. "Körperkameras werden ab sofort als Hilfsmittel zur Selbstverteidigung sowie zur objektiven Einsatzdokumentation und ggf. nachträglichen Beweissicherung eingesetzt", erklärt Wallenhorst.
Bodycams sollen Beamte schützen
Die Körperkameras werden von den Einsatzkräften an ihren Uniformen getragen, dokumentieren polizeiliche Vorgänge und sollen die Beamten vor Übergriffen schützen. Sollte es dennoch zu solchen Übergriffen kommen, können die Kamera- und Tonaufnahmen als Beweismittel verwendet werden. Was bedeutet das in der Praxis? Die für die Kameras verantwortlichen Beamten tragen grundsätzlich den Schriftzug "Videoaufzeichnung" auf ihrer Uniform, damit der Einsatz von Videotechnik für unbeteiligte Dritte sowie für die Betroffenen erkennbar ist. Vor dem Einschalten der Geräte wird die betroffene Person darüber informiert, dass die Situation aufgezeichnet wird. Die Aktivierung der Aufzeichnung wird zusätzlich visuell signalisiert. Alle Videoaufzeichnungen mittels Körperkameras werden in der Regel für 28 Tage gesichert. Das Videomaterial wird automatisch gelöscht, sofern es nicht als Beweismittel zur Strafverfolgung und zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verwendet wird.
Rechtliche Anforderungen für den Einsatz von Bodycams
Die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz von Körperkameras ergeben sich aus dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsgesetz. Danach kann die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mit am Körper getragenen Aufzeichnungsgeräten Bild- und Tonaufnahmen öffentlich im öffentlichen Raum machen. "Neben dem Schutz von Polizeibeamten und Dritten vor Gewalttaten wird die polizeiliche Arbeit mit Hilfe der audiovisuellen Aufzeichnungen so transparent wie möglich gemacht", so Wallenhorst.
Verwendete Produkte
T2+ Bodycam
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